AGB

1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Lohmann Systemtechnik, 59320 Ennigerloh-Westkirchen und dem Käufer. Sie werden grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages verbindlich anerkannt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Diesen Bedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nicht. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass entgegenstehenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Umfang der Lieferpflichten

Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein maßgebend. Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen bezüglich eines bestimmten Lieferungszeitpunktes sind freibleibend und setzen normale Verhältnisse voraus. Der Transport der Ware erfolgt, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ohne Verpackung und nicht gegen Rost geschützt. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und zu handelsüblichem Aufpreis. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Bei Verkauf nach Gewicht wird brutto für netto verwogen.

3. Lieferfristen

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer unsere Auftragsbestätigung vorliegen hat. Von der Einhaltung der Lieferfristen sind wir befreit, wenn:
 a) der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber verletzt,
 b) durch unvorhersehbare , von uns nicht zu verschuldende oder durch ungewöhnliche Ereignisse in unserem Betrieb oder bei unseren Lieferanten eine Verzögerung eintritt oder wenn uns die Beschaffung der zur Erstellung der Ware notwendigen Materialien zu üblichen Preisen unmöglich ist. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu leisten, der Käufer darf diese nicht zurückweisen. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware angezeigt ist.

4. Lieferungsbedingungen

Betriebsstörungen auch bei unseren Lieferanten und Ereignisse höherer Gewalt Berechtigen uns, die Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Sollten die näheren Umstände es erfordern, so sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Solche Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unverschuldet unmöglich machen, stehen höherer Gewalt gleich.

5. Gefahrübergang

Alle Sendungen, auch frachtfrei, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers, auch wenn der Transport der Ware in unseren Fahrzeugen erfolgt. Transportversicherungen werden von uns nicht gedeckt.

6. Mängel / Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware / Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

Alle Angaben über Eignung, DIN-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen und insbesondere mechanischen und chemischen Analysen. Der Käufer hat die Ware – soweit zumutbar auch durch Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich der Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen der Ware werden nur berücksichtigt, wenn der Käufer diese spätestens 8 Tage nach Eingang der Ware – bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung der Ware – schriftlich unter Beifügung von Belegen anzeigt.
 Unsere Gewährleistung gegenüber dem Kunden beschränkt sich auf die Ersatzlieferung.
 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
 Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
 Beanstandete Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung zurückgesandt werden.

7. Preise

Alle Preise gelten freibleibend ab Werk. Wir behalten uns ausdrücklich eine Berechnung der Preise zu den am Liefertag gültigen Preisen vor. Alle bestätigten Preise sind Festpreise und beinhalten weder Transport noch Verpackung.

8. Zahlungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Zahlungen durch Wechsel sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gelten nur zahlungshalber. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Bezahlung. Gutschriften auf Bankkonten gelten als Zahlung, sobald der Verkäufer darüber verfügen kann. Diskontspesen, Wechselspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegen uns aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht aus dem selben Vertragsverhältnis herrührt, kann der Käufer nicht ausüben. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen kommt der Käufer auch ohne weitere Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe des von de Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für alle Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche infolge des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

Die Vergütung wird sofort und in voller Höhe fällig, wenn:

a. Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Käufers begründet erscheinen,

b. der Käufer wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere Außenstände

oder Waren an Dritte verpfändet oder sicherungshalber übereignet oder

c. gegen den Käufer von Dritten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht

werden.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Der Liefergegenstand bleibt im Eigentum der Lohmann Systemtechnik, Westkirchen, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist. Falls Schecks oder Wechsel in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
 Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Feuer-, Wasserschäden und Diebstahl während des bestehenden Eigentumsvorbehalts zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diesen auf Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verarbeiten. Wird die Ware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Käufer gehört, überträgt und der Käufer Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Käufer den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur Anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
 Sämtliche in dieser Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen etc. erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Käufers die Insolvenz eröffnet wird. Diese Ermächtigung lebt wieder auf, wenn entweder der Insolvenzverwalter unsere noch ausstehenden Forderungen vollständig begleicht oder dem Insolvenzverwalter eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung erteilt wird. Der Käufer darf die Vorbehaltsware ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wird die Vorbehaltsware gepändet oder unsere Rechte daran durch sonstige Eingriffe Dritter beeinträchtigt, har der Käufer uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
 Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich dieser Kosten verpflichtet.
 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

10. Schutzrechte und Geheimhaltung

Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die von ihm dem Verkäufer überlassenen Fertigungsunterlagen nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Wird der Verkäufer von dritter Seite wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Käufer den Verkäufer von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozesskosten und sonstiger Aufwendungen freizustellen.
 Wir verpflichten uns, die eventuell von dem Käufer unterbreitete oder zur Fertigung überlassene Unterlagen geheim zu halten und nicht ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung zu verwerten oder Dritten mitzuteilen. 

11. Geltendes Recht

Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend. Mit dem deutschen Recht in Widerspruch stehende ausländische oder internationale Rechtsvorschriften gelten nicht.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Forderungen und Zahlungen ist Ennigerloh.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile das Amtsgericht Warendorf.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervereinbarung wegfallen bzw. geändert werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Hinweis Daten unserer Kunden und Abnehmer werden von uns EDV-mäßig erfasst und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.